Satzung

NaturKosmos
15374 Müncheberg (Märkische Schweiz).

Inhaltsverzeichnis:

§1         Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2         Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
§3         Mitgliedschaft
§4         Organe des Vereins
§5         Abstimmung
§6         Finanzrevision
§7         Finanzmittel und Vermögen
§8         Auflösung, Wegfall des Vereinsvermögens
§9         Schlussbestimmungen

§1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen NaturKosmos.
(2)   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
(3)   Der Sitz des Vereins ist in 15374 Müncheberg.
(4)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2   Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)   Der Zweck des Vereins ist:

a.       Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE)
b.       Förderung des Umweltbewusstseins
c.       Förderung von Bildung und Erziehung insbesondere der Umwelterziehung und Umweltbildung
d.       Förderung und Unterstützung naturnaher und praxisverbundener Lernmethoden
e.       Förderung der Kinder- und Jugendhilfe
f.        Förderung von interkulturellen Begegnungen
g.       Förderung von Natur- und Umweltschutz, sowie Landschaftspflege
h.       Förderung einer harmonischen Kulturlandschaft
i.        Förderung von umweltverträglichen Technologien
j.        Erhaltung und Entwicklung eines kulturellen Bewusstseins

(4)     Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

a.      Durchführung von Projekten auf nationaler und internationaler Ebene
b.      Bildung nationaler und internationaler Netzwerke zu Themen des Umwelt- und Naturschutzes, der Kinder und Jugendhilfe sowie des Kulturgutes
c.      Durchführung von Informations- und (Fort-) Bildungsveranstaltungen
d.      Durchführung öffentlicher Führungen und Exkursionen
e.      Realisierung von Individualreisen und nachhaltigem Tourismus
f.       Durchführung von „Natur-Camps“ für Kinder und Jugendliche, sowie Erwachsene
g.      Durchführung und Planung von kulturellen Veranstaltungen
h.      Beratung, Planung und Durchführung von Umweltschutzprojekten auf technischer und naturnaher Ebene
i.       Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten
j.       Öffentlichkeitsarbeit im o.g. Sinne

§3   Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2)     Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zustellen.
(3)     Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(4)     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
(5)     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen mit deren Erlöschen
(6)     Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(7)     Die Mitglieder haben gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(8)     Rechte der natürlichen Mitglieder:

a.      Sie haben das Stimmrecht.
b.      Sie können in den Organen des Vereins, denen sie angehören, Anträge zur Abstimmung stellen.
c.      Sie können sich zur Wahl in die Organe des Vereins stellen.

(9)     Rechte der Mitglieder, die juristische Personen sind:

a.      Sie haben das Stimmrecht
b.      Sie können in den Organen des Vereins, denen sie angehören, Anträge zur Abstimmung stellen.
c.      Sie können sich stimmrechtlich mit nur einer Stimme vertreten lassen.
d.      Sie können nicht zum Vorstand gewählt werden.

(10)  Pflichten der Mitglieder

a.      Sie setzten sich persönlich für die Ziele und Aufgaben des Vereins ein.
b.      Sie halten die Festlegung dieser Satzung ein.
c.      Sie unterstützen den Vorstand in seiner Tätigkeit.
d.      Durch Hinweise und Informationen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins betreffen, unterstützen sie seine Arbeit.
e.      Sie erfüllen die übernommenen Aufgaben und Verpflichtungen.
f.       Sie halten die Beitragsordnung ein.

§4   Organe des Vereins

(1)     Die Organe des Vereins bestehen aus der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und möglichen Arbeitskreisen.
(2)     Vorstand

a.      Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und weiteren Mitgliedern.
b.      Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere bevollmächtigte Vertreter berufen. Die gesetzlichen Vertreter sind für alle Rechtsgeschäfte alleine Unterschriften befugt.
c.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
d.      Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist bei ¾ der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.
e.      Der Vorstand kann beliebige Ämter benennen und vergeben.
f.       Der Vorstand ist gemäß §181 BGB vom Verbot des Insichgeschäftes befreit und kann mit einzelnen Vorstandsmitgliedern Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins abschließen.
g.      Der Vorstand kann für Tätigkeiten außerhalb der Vorstandsarbeit eine Vergütung erhalten.
h.      Der Vorstand leitet den Verein. Zu seinen Aufgaben gehören:

i.       Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
ii.      Die Durchführung ihrer Beschlüsse
iii.     Die Verwaltung des Vereinsvermögens
iv.     Die Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung
v.      Das Einsetzten und die Anerkennung von Arbeitskreisen
i.        Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

(3)     Mitgliederversammlung

a.      Sie ist das höchste Organ des Vereins. Sie wählt alle 2 Jahre den Vorstand. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und kann den Vorstand entlasten. Sie genehmigt die Planung der Verwendung der Mittel für das folgende Jahr, die Mitgliedsbeiträge, die Änderung der Satzung, der Ziele und die Auflösung des Vereins.

b.      Sie behandelt die Anträge der Mitglieder. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder sind mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen.

c.      Schriftliche Einladungen können auch per E-Mail verschickt werden.

d.      Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Protokollant wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

e.      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.

f.       Die Beschlüsse der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, Änderung der Satzung und des Vereinszwecks werden mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegeben endgültigen Stimmen gefasst.

g.      Über die Beschlüsse der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben ist.

h.      Auf den Mitgliederversammlungen sind zu behandeln:

i.       Der Jahresbericht des Vorstandes;
ii.      Die Jahresabrechnung und der Rechnungsprüfungsbericht;
iii.     Die Entlastung des Vorstandes;
iv.     Die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
v.      Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
vi.     Beratung und Beschluss zu gestellten Anträgen
i.        Arbeitskreise
i.       Zur Erfüllung spezieller Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise bilden und wieder auflösen.

§5   Abstimmung

Die Abstimmungen sind in den Organen des Vereins geheim durchzuführen, wenn zehn Prozent der anwesenden Mitglieder das fordern.

§6   Finanzrevision

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Sie prüfen das sachgerechte Finanzgebaren des Vereins und berichten darüber in der jährlichen Mitgliederversammlung und bei Bedarf gegenüber der zuständigen Volksvertretung.

§7   Finanzmittel und Vermögen

(1)     Der Verein finanziert sich durch Beiträge seiner Mitglieder und aus öffentlichen Mitteln. Er kann zur Durchsetzung seiner Ziele und Aufgaben Spenden, Schenkungen und sonstige Vermögenswerte annehmen.
(2)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)     Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins
(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§8   Auflösung, Wegfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Die Waldläufer-Waldkindergarten Pankow e.V..“ und darf nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.

§9   Schlussbestimmungen

Die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar und ruhen, wenn die Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.

Die Satzung wurde am 20.12.2019 auf der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.